1. Beauftragung eines weiteren Frachtführers
Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung heranziehen.
2. Zusatzleistungen
Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders
seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines
ordentlichen Möbelspediteurs gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts
aus. Zusätzlich zu vergüten sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht
vorsehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der
Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluss erweitert
wird.
3. Trinkgelder
Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar .
4. Erstattung der Umzugskosten
Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber
einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an,
die vereinbarten und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich
geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung
direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.
5. Transportsicherung
Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an
hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern ,
Fernseh- , Radio- und Hi-Fi-Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den
Transport sichern zu lassen. Zur überprüfung der fachgerechten
Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.
6. Elektro- und Installationsarbeiten
Die Leute des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart
ist, nicht zur Vornahme von Elektro-,Gas-,Dübel- und sonstigen
Installationsarbeiten berechtigt.
7. Handwerkervermittlung
Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.
8. Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit
fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder
unbestritten sind.
9. Abtretung
Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten
verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden
Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten
abzutreten.
10. Missverständnisse
Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher
Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und
solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des
Möbelspediteurs hat der letzte nicht zu verantworten.
11. Nachprüfung durch den Absender
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet,
nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich
mitgenommen oder stehen gelassen wird.
12. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der
Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und
in bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen.
Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten
Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner
Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt,
das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des
Absenders einzulagern. §419 findet entsprechende Anwendung.
13. Lagervertrag
Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des
Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden auf Verlangen des
Absenders zur Verfügung gestellt.
14. Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages
und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem
Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessem Bezirk sich
die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet,
ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als
Vollkaufleuten gilt die ausschließende Zuständigkeit nur für den Fall,
dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz
oder persönlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist.
15. Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht.